Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein, der von der unteren Fischereibehörde ausgestellt wird. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 13. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung in NRW erfolgreich abgelegt haben.
Nähere Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen für den Kreis Minden-Lübbecke gibt es hier: www.minden-lübbecke.de
Das Ablegen der Fischereiprüfung ist in Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Nur nach der bestandenen Prüfung kann ein Fischereischein kostenpflichtig – für entweder ein oder für fünf Jahre – erworben werden. Die entsprechend fällig werdenden Gebühren können der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW entnommen werden. Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt, und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein nach Ablauf seiner Gültigkeit umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Touristinnen und Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können in NRW einen Fischereischein erhalten, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.
Jugendliche, die mindestens 10 Jahre alt sind, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Jugendfischereischein ausstellen lassen. Dieser wird für ein Kalenderjahr ausgestellt und kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Mit dem Jugendfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.
Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Sonderfischereischein ausstellen lassen. Mit dem Sonderfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden.
Quelle: www.umwelt.nrw.de